§ 57 wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (sog. JStG 2019, BGBl. I 2019, 2451) eingeführt. Die Vorschrift ist ab dem 18.12.2019 anzuwenden (d. h. mit dem grundsätzlichen Inkrafttreten des JStG 2019 gem. Artikel 39 Abs. 1 des JStG 2019). Durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde die Regelung um einen Abs. 2 ergänzt. Die neugefasste Vorschrift ist am 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020) in Kraft getreten (Artikel 50 Abs. 1 des JStG 2020).
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