In der bisherigen Fassung des UBGG war § 1 mit dem Begriff „Grundregel“ überschrieben und enthielt die Aussage, dass ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ Geschäfte der in § 2 Abs. 2 UBGG beschriebenen Art betreibt, der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf und den Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt. Durch die Reform des UBGG von 2008 (Rz 8) wird die Überschrift des § 1 von „Grundregel“ in „Gegenstand und Zweck des Gesetzes“ geändert und insoweit bestimmt, dass das UBGG die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften regelt. Wie eine Gesamtschau aller Vorschriften verdeutlicht, geht es dem Gesetzgeber darum, durch staatliche Aufsicht sicherzustellen, dass nur solche Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Geschäftsverkehr als UBG i. S. d. UBGG auftreten und mit bestimmten wirtschaftsrechtlichen Privilegierungen und steuerlichen Begünstigungen agieren können, die besondere materielle Anforderungen erfüllen. Dadurch sollen bestimmte wirtschaftspolitische Ziele erreicht werden. Sie haben sich im Laufe der Zeit gegenüber denjenigen, die der Gesetzgeber ursprünglich mit dem UBGG verfolgte, z.T. erheblich verändert (vgl. dazu auch UBGG- und WKBG Einleitung, Kz 454, Rz 99ff. u. 132ff.).
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