Der Gesetzgeber stellt mit § 8 für UBG besondere Anforderungen in Bezug auf den Jahresabschluss und die Abschlussprüfung auf. Dadurch sollen die Gesellschafter der UBG und die interessierte Öffentlichkeit umfassend und zeitnah über die wesentlichen Daten und Entwicklungen der UBG unterrichtet und die Kontrollen über diese Gesellschaften verstärkt werden. Ursprünglich ging es dabei vor allem darum, die Publikumsaktionäre einer UBG regelmäßig und ausreichend mit Informationen sowohl für die Anlageentscheidung als auch für die laufende Beurteilung der Anlage zu versorgen (Reg. Begr. UBGG 1986, 585 , S. 19). Nach dem Wegfall des Zwangs zum Going Public spielt dieser Aspekt nur noch eine untergeordnete Rolle. Im Vordergrund stehen heute die Informationsinteressen der Beteiligungsunternehmen sowie ihrer Gesellschafter und Gläubiger über die Leistungsfähigkeit der einzelnen UBG. Hinzu kommen die Kontrollinteressen des Staates an der Einhaltung der institutionellen Rahmenbedingungen des Gesetzes durch die UBG. Es geht darum sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden durch einen geprüften Jahresabschluss die Unterlagen erhalten, die zur effektiven Ausführung ihrer Aufsichtsbefugnisse unerlässlich sind (Reg. Begr. UBGG 1998, 3. FinMFG, 582 , S. 362).
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