§ 243 Risikomischung
Die Vorschrift dient der Risikomischung, indem das Risiko des Wertverlustes einer Immobilie dadurch verringert wird, dass eine Immobilie nur einen Teil der Gesamtinvestition des Sondervermgens ausmacht. Die Vorschrift konkretisiert 214, wonach offene Publikums-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein mssen. Risikomischung liegt dann nicht vor, wenn alle denkbaren Risiken, die eine Immobilie treffen knnen, im Falle des Eintritts des Risikos zwingend alle Immobilien eines Sondervermgens treffen.
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