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§ 243 Risikomischung

Die Vorschrift dient der Risikomischung, indem das Risiko des Wertverlustes einer Immobilie dadurch verringert wird, dass eine Immobilie nur einen Teil der Gesamtinvestition des Sonderverm�gens ausmacht. Die Vorschrift konkretisiert � 214, wonach offene Publikums-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein m�ssen. Risikomischung liegt dann nicht vor, wenn alle denkbaren Risiken, die eine Immobilie treffen k�nnen, im Falle des Eintritts des Risikos zwingend alle Immobilien eines Sonderverm�gens treffen.

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