Die Vorschrift dient der Risikomischung, indem das Risiko des Wertverlustes einer Immobilie dadurch verringert wird, dass eine Immobilie nur einen Teil der Gesamtinvestition des Sondervermögens ausmacht. Die Vorschrift konkretisiert § 214, wonach offene Publikums-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein müssen. Risikomischung liegt dann nicht vor, wenn alle denkbaren Risiken, die eine Immobilie treffen können, im Falle des Eintritts des Risikos zwingend alle Immobilien eines Sondervermögens treffen.
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