§ 14 regelt die Haftung von Anlegern, Anbietern von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, depotführenden Stellen und gesetzlichen Vertretern des Investmentfonds für fehlerhafte Nachweise, Bescheinigungen, Bestätigungen und Mitteilungen, die zu einer unrechtmäßigen Erstattung oder Nichterhebung der Steuer geführt haben.
Die Haftungsregelung des § 14 ist nicht abschließend, sodass bspw. eine Inanspruchnahme nach Maßgabe der Haftungsvorschriften der §§ 69 ff. AO sowie privatrechtlicher Haftungsvorschriften nicht ausgeschlossen ist.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: