Investment
 

§ 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen

Die Absätze 1 bis 3 des § 210 übernehmen mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen und der Neustrukturierung der Regelungen des aufgehobenen Investmentgesetzes den Wortlaut des aufgehobenen § 64 InvG. Die Norm geht auf Artikel 25 der OGAW-Richtlinie zurück.

Lieferung: 01/15