§ 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
Die Absätze 1 bis 3 des § 210 übernehmen mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen und der Neustrukturierung der Regelungen des aufgehobenen Investmentgesetzes den Wortlaut des aufgehobenen § 64 InvG. Die Norm geht auf Artikel 25 der OGAW-Richtlinie zurück.
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