§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds
Die Vorschrift § 23 regelt die Verschmelzung von Investmentfonds. Begrifflich gehen bei einer Verschmelzung Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines übertragenden Investmentfonds auf den übernehmenden Investmentfonds über. Der übernehmende Investmentfonds kann dabei bereits existieren. Man spricht hierbei von der Verschmelzung durch Aufnahme. Wird der aufnehmende Investmentfonds durch die Verschmelzung neu gegründet, so handelt es sich begrifflich um eine Verschmelzung durch Neugründung.
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