Investment
 

§ 230 Immobilien-Sondervermögen

§ 230 verweist für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen auf die Vorschriften der §§ 192 bis 211 die sinngemäß gelten sollen, soweit sich aus §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. Zusätzlich sind auf Immobilien-Sondervermögen, ohne dass es hierzu einer besonderen Verweisung bedarf, die §§ 80–90 (Vorschriften für AIF-Verwahrstellen), §§ 91–107 (Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investment-Vermögen), §§ 162–170 (Allgemeine Vorschriften für offenen Publikumsinvestmentvermögen), §§ 181–191 (Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen) und §§ 214– 217 (Allgemeine Vorschriften für offenen inländische Publikums AIF) gültig.

Lieferung: 09/16