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§ 252 Ertragsverwendung

Die Anlagebedingungen müssen nach § 252 Absatz 1 eine Regelung enthalten, dass für künftige Instandsetzungen benötigte Beträge nicht ausgeschüttet werden dürfen. § 252 Absatz 3 bestimmt noch, dass in den Anlagebedingungen angegeben werden muss, in welchem Umfang Erträge für künftige Instandsetzungen einzuhalten sind. Es ist ausreichend, dass der Gesetzeswortlaut in den Anlagebedingungen wiederholt wird. Demzufolge lautet Baustein 14, Nr. 2 Satz 1 der Bausteine für „Besondere Anlagebedingungen“ für Immobilien-Sondervermögen mit Stand Juni 2020 (abgedruckt vor § 230 Anh. 2): „Von den … ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden.“ Die für die genannten Maßnahmen benötigten Mittel bleiben im Sondervermögen.

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