§ 273 Anlagebedingungen
Die Vorschrift hatte im früheren InvG keine Entsprechung und dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU. Danach hat ein AIFM, der eine Zulassung beantragt, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats u. a. die Vertragsbedingungen oder Satzungen (rules or instruments) aller AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, vorzulegen.
Lieferung: 05/15mit Smartlink: https://www.investmentdigital.de/in_k_0405_273