Investment
 

§ 278 Übertragung von Anteilen oder Aktien

§ 278 KAGB bestimmt die entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Bewertung (§ 168 KAGB) und zum Bewertungsverfahren (§ 169 KAGB) sowie zum Bewerter (§ 216 KAGB), die einerseits für offene Publikumsinvestmentvermögen sowie andererseits für offene inländische Publikums-AIF im Anwendungsbereich des KAGB gelten, auch für offene inländische Spezial-AIF.

Lieferung: 06/15