§ 281 Verschmelzung
§ 281 KAGB bestimmt im Verhältnis zu §§ 181 ff. KAGB, die die Anforderungen an inländische und grenzüberschreitende Verschmelzungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen regeln, besondere Anforderungen für die Verschmelzung von Spezialsondervermögen.
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