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§ 308 Sonstige Informationspflichten

§ 308 Abs. 1 KAGB verpflichtet die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft respektive ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, semiprofessionellen und professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF, auf deren Verlangen, spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den geprüften und testierten Jahresbericht nach Art. 22 der AIFM-Richtlinie zur Verfügung zu stellen. § 308 Abs. 2 KAGB regelt die spezifischen Anforderungen an den Inhalt des Jahresberichts.

Lieferung: 07/17