§ 37 Ermittlung der Einkünfte
§ 37 Abs. 1 InvStG regelt zunächst, wie die Einkünfte auf der Ebene von in- und ausländischen Spezial-Investmentfonds nach Kapitel 3 des InvStG grundsätzlich zu ermitteln sind. Daneben wird bestimmt, dass diese Einkünfte nach den Besteuerungsfolgen bei den Anlegern gesondert gegliedert und auszuweisen sind. Im Unterschied zu § 5 InvStG a. F. enthält § 37 InvStG keine eindeutige Vorgabe der Gliederung der Einkünfte bzw. Besteuerungsgrundlagen. Im Unterschied zum InvStG a. F. wird von der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Anlegern eine bestimmte Rechtsfolge nicht abhängig gemacht. Das ist auch nicht notwendig, da die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 51 Abs. 1 InvStG gegenüber dem Spezial- Investmentfonds und dessen Anlegern nach amtlichem Vordruck gesondert und einheitlich festzustellen sind. Eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt nicht.
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