§ 6 Besondere Aufgaben
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. September 2001 durch die Resolution 1373 (2001) beschlossen, dass alle Staaten die Finanzierung terroristischer Handlungen verhindern und bekämpfen sollen. Dazu gehört u. a. die Verpflichtung, Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte von Personen, die terroristische Handlungen begehen oder sich daran beteiligen, einzufrieren und ihnen keine Mittel und damit zusammenhängenden Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Instrumente für das Einfrieren von Konten und anderen Vermögensgegenständen sind in mehreren gemeinsamen Standpunkten der EG und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 niedergelegt. Diese Rechtsakte sind jedoch nicht anwendbar auf nationale Personen und Organisationen. Die Umsetzung auf diese obliegt daher nicht der Gemeinschaft, sondern den einzelnen Mitgliedstaaten (BT-Drucks. 15/ 1060 S. 7).
Lieferung: 08/22