§ 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
Der durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz . FoG) im Jahr 2021 erstmals eingeführte § 7b stellt eine Abkehr des Schriftformerfordernisses und der Papierform als wesentliches Medium des dauerhaften Datenträgers dar und verschafft der Digitalisierung im Investmentrecht die rechtsdogmatische Grundlage und steht im Kontext einer Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung (Schumann, in: Emde/Dornseifer/ Dreibus, KAGB, 3 Aufl. 2023, § 7b Rn. 2; Merk, in: Fischer/v, Livonius/ Weiser, 1.Aufl. 2025, § 7b Rn. 1).
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