§ 91 Rechtsform
Abschnitt 4 des KAGB enthält allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen. Die Vorschriften des Abschnitts kommen zur Anwendung, wenn ein inländisches Vermögen den Anforderungen an ein Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 entspricht. Während der erste Unterabschnitt die zulässigen rechtlichen Organisationsformen für die Bildung von offenen Investmentvermögen regelt und einen Rechtsformzwang für inländische OGAW und offene AIF begründet, enthalten die Unterabschnitte 2 bis 4 allgemeine Vorschriften für die einzelnen in Betracht kommenden Fondsvehikel.
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