EuGH veranlasst BaFin zu neuer Auslegung der Stimmrechtszurechnung
Der EuGH hatte im Februar 2026 entschieden, dass Teile von § 34 WpHG (Auszug der Norm siehe unten) zu streng sind, weil sie über die EU‑Transparenzrichtlinie hinausgehen. Die BaFin teilt in ihrer Aufsichtsmitteilung Nr. 02/2026 (WA) vom 20.03.2026 nun mit, wie sie ihre Verwaltungspraxis zu der benannten Norm zu einer Gesetzesänderung modifizieren wird und dass die Regeln des WpÜG unverändert bleiben.
Was ist eine Stimmenzurechnung?
Dann sagt das Gesetz: Beide zusammen haben eigentlich Einfluss wie jemand mit 10 %. Die Stimmrechte werden sich also gegenseitig zugerechnet. Beide müssen damit wie folgt melden, dass sie jeweils 10 % halten – obwohl sie tatsächlich nur 5 % besitzen. Also
- A muss melden: 5 % (eigener Stimmenanteil) + 5 % (Zurechnung von B) = 10 %
- B muss melden: 5 % (eigener Stimmenanteil) + 5 % (Zurechnung von A) = 10 %
Wer ist betroffen?
Betroffen von der Änderungspraxis sind:- Alle, die Stimmrechte an börsennotierten Unternehmen halten, erwerben oder verkaufen – also alle Meldepflichtigen nach §§ 33 ff. WpHG.
- Sie Unternehmen oder Berater, die Verfahren nach dem WpÜG durchführen.
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Was ändert sich in Bezug auf § 34 WpHG?
- Zurechnung wegen „Acting in Concert“ (gemeinsames Handeln): Die BaFin wird § 34 Absatz 2 WpHG künftig enger auslegen: Demnach gibt es Zurechnungen von Stimmrechten nur noch dann, wenn es eine Vereinbarung zwischen Anteilseignern gibt, langfristig eine gemeinsame Unternehmenspolitik betreiben zu wollen. Gemeint ist also ein echtes, dauerhaft abgestimmtes Vorgehen. Dies ist enger als die bisherige deutsche Praxis. Damit orientiert sich die BaFin an Art. 10 lit. a) der RL 2004/109/EG (EU-Transparenzrichtlinie).
- Vollstäniger Wegfall zweier Zurechnungstatbestände: Die BaFin will § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 WpHG nicht mehr anwenden, weil es auch hierfür keine Grundlage in der EU‑Richtlinie gibt. Damit gelten auch entsprechende frühere Hinweise in BaFin‑Leitfäden/FAQs nicht mehr.
Was gilt beim WpÜG?
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| Im Wortlaut: § 34 WpHG – Zurechnung von Stimmrechten (Auszug) |
| (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich, 3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben, 5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann, (2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend. |
(ESV / Bernd Preiß)