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Zurechnung von Stimmen  
24.03.2026

EuGH veranlasst BaFin zu neuer Auslegung der Stimmrechtszurechnung

ESV-Readaktion Recht
Die Abbildung zeigt Aktionäre auf einer Hauptversammlung, die per Hand über Unternehmensbeschlüsse abstimmen (Foto: buraratn / stock.adobe.com – Symbolbild generiert mit KI).
Ein Urteil des EuGH vom 12. Februar 2026 schränkt die deutsche Regelung zur Zurechnung von Stimmrechten ein. Daher ändert die BaFin ab sofort ihre Verwaltungspraxis zu § 34 WpHG und gibt dies in einer Aufsichtsmitteilung bekannt.






Der EuGH hatte im Februar 2026 entschieden, dass Teile von § 34 WpHG (Auszug der Norm siehe unten) zu streng sind, weil sie über die EU‑Transparenzrichtlinie hinausgehen. Die BaFin teilt in ihrer Aufsichtsmitteilung Nr. 02/2026 (WA) vom 20.03.2026 nun mit, wie sie ihre Verwaltungspraxis zu der benannten Norm zu einer Gesetzesänderung modifizieren wird und dass die Regeln des WpÜG unverändert bleiben.

Was ist eine Stimmenzurechnung?

Hält eine Person Aktien, hat sie in der Regel auch Stimmrechte – etwa bei der  Wahl des Aufsichtsrats oder bei strategischen Unternehmensentscheidungen. Beschließen nun zum Beispiel die beiden Aktionäre A und B, die jeweils 5 % der Aktien halten, bei wichtigen Abstimmungen gleich zu stimmen, sind die Stimmrechte nicht nur dem direkten Aktionär, sondern auch dem anderen Aktionär zuzurechnen.

Dann sagt das Gesetz: Beide zusammen haben eigentlich Einfluss wie jemand mit 10 %. Die Stimmrechte werden sich also gegenseitig zugerechnet. Beide müssen damit wie folgt melden, dass sie jeweils 10 % halten – obwohl sie tatsächlich nur 5 % besitzen. Also
  • A muss melden: 5 % (eigener Stimmenanteil) + 5 % (Zurechnung von B) = 10 %
  • B muss melden: 5 % (eigener Stimmenanteil) + 5 % (Zurechnung von A) = 10 %
Aber Achtung: Es geht nur um meldepflichtige Stimmenanteile. Die tatsächlichen Stimmrechte existieren weiterhin nur einmal.
 
Der Grund: Der Markt soll erkennen, das die beiden Aktionäre gemeinsam auftreten und zusammen einen Einfluss haben, wie ein Aktionär mit 10 %, auch wenn sie wirtschaftlich separat bleiben. Es geht also nur um die Transparenz des Einflusses, nicht um das tatsächliche wirtschaftliches Eigentum des einzelnen Aktionärs.
 

Wer ist betroffen?

Betroffen von der Änderungspraxis sind:
  • Alle, die Stimmrechte an börsennotierten Unternehmen halten, erwerben oder verkaufen – also alle Meldepflichtigen nach §§ 33 ff. WpHG.
  • Sie Unternehmen oder Berater, die Verfahren nach dem WpÜG durchführen.
Dem EuGH zufolge darf Deutschland aber nur dann strengere Regeln zur Zurechnung von Stimmrechten anwenden, wenn diese unmittelbar mit Übernahmeangeboten, Fusionen oder Kontrollwechseln im Zusammenhang stehen. Für reguläre Transparenzmeldungen nach der Transparenzrichtlinie gehen die deutschen Regeln teilweise zu weit.

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Was ändert sich in Bezug auf § 34 WpHG?

  • Zurechnung wegen „Acting in Concert“ (gemeinsames Handeln): Die BaFin wird § 34 Absatz 2 WpHG künftig enger auslegen: Demnach gibt es Zurechnungen von Stimmrechten nur noch dann, wenn es eine Vereinbarung zwischen Anteilseignern gibt, langfristig eine gemeinsame Unternehmenspolitik betreiben zu wollen. Gemeint ist also ein echtes, dauerhaft abgestimmtes Vorgehen. Dies ist enger als die bisherige deutsche Praxis. Damit orientiert sich die BaFin an Art. 10 lit. a) der RL 2004/109/EG (EU-Transparenzrichtlinie).
  • Vollstäniger Wegfall zweier Zurechnungstatbestände: Die BaFin will § 34 Absatz  1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 WpHG nicht mehr anwenden, weil es auch hierfür keine Grundlage in der EU‑Richtlinie gibt. Damit gelten auch entsprechende frühere Hinweise in BaFin‑Leitfäden/FAQs nicht mehr.

Was gilt beim WpÜG?

Für Übernahmeregelungen (§ 30 WpÜG) bleibt alles beim Alten, was die BaFin wie folgt begründet:

Das WpÜG darf laut EU‑Recht strengere Zurechnungsregeln haben, weil das Gesetz Übernahmen und die Kontrolle von Unternehmen betrifft. Dies hat der EuGH bestätigt: Demnach sind strengere nationale Regeln im Übernahmekontext europarechtskonform.
 
 


KWG/CRR


Herausgegeben von: Anja Albert, Manfred Bitterwolf, Frank A. Brogl, Dr. Holger Mielk

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"Kurzum: Ein Werk, das in keiner Bibliothek fehlen darf." In: CompRechtsPraktiker, 11-12/2015

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Im Wortlaut: § 34 WpHG – Zurechnung von Stimmrechten (Auszug)
(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich,
 
3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
 
5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
 
(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.

 
(ESV / Bernd Preiß)